In Kürze
Die Insolvenzgeldumlage ist ein Beitrag, den Arbeitgeber zahlen, um das Insolvenzgeld für Beschäftigte zu finanzieren. Sie sichert Arbeitnehmern ihre Lohnansprüche, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.
Definition
Wird ein Unternehmen insolvent, haben Beschäftigte Anspruch auf Insolvenzgeld — das sind die ausstehenden Lohnzahlungen der letzten Monate vor der Insolvenz. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dieses Geld aus. Damit sie das kann, wird vorab eine Umlage erhoben.
Diese Umlage heißt Insolvenzgeldumlage. Sie wird ausschließlich von Arbeitgebern getragen — Arbeitnehmer zahlen nichts dazu. Die Umlage ist Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und wird zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Krankenkasse abgeführt, die das Geld an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 360 SGB III. Der Umlagesatz beträgt grundsätzlich 0,15 % des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, kann aber per Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales angepasst werden.
Berechnungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Für bestimmte Beschäftigungsformen gelten Besonderheiten:
- Kurzarbeit: Nur das tatsächlich erzielte Entgelt zählt, nicht das fiktive Entgelt.
- Altersteilzeit: Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers ist nicht umlagepflichtig.
- Minijobs: Maßgeblich ist das tatsächlich erzielte Entgelt.
- Übergangsbereich (556–2.000 € monatlich): Das Entgelt wird mit einem Faktor F reduziert; dieser verminderte Betrag gilt auch für die Umlage.
- Vorruhestandsgeldempfänger und Hausgewerbetreibende: Keine Umlagepflicht.
Nicht alle Arbeitgeber sind umlagepflichtig. Ausgenommen sind unter anderem:
- Privathaushalte
- Bund, Länder und Gemeinden
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren zulässig ist
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), da über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren zulässig ist
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, für die deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, sind hingegen ebenfalls zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet.