In Kürze
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur, die Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist und das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate nicht mehr zahlen kann.
Definition
Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld – geregelt in § 167 SGB III. Es ersetzt das ausgefallene Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz.
Die Höhe richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt, also dem Bruttolohn abzüglich der gesetzlichen Abzüge. Auch anteilige Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) werden berücksichtigt. Das Insolvenzgeld ist steuer- und beitragsfrei.
Der Antrag muss bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden – und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitsagentur bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zahlen (§ 168 SGB III). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Insolvenzverfahren beantragt wurde, das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Anspruch auf Insolvenzgeld hinreichend wahrscheinlich erscheint. Der Vorschuss wird später auf das Insolvenzgeld angerechnet.
Die Forderung auf das ausgefallene Arbeitsentgelt geht nach der Zahlung auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III). Sie meldet diese Forderung dann selbst im Insolvenzverfahren an.