Insolvenzfähigkeit gesetzlicher Krankenkassen

In Kürze

Alle gesetzlichen Krankenkassen können zahlungsunfähig werden und sind deshalb insolvenzfähig. Wird eine Kasse geschlossen oder insolvent, müssen Mitglieder zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Definition

Seit dem 1. Januar 2010 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen die Insolvenzordnung. Das bedeutet: Eine Krankenkasse kann – wie ein Unternehmen – in finanzielle Schieflage geraten und ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 160 SGB V.

Früher waren viele Krankenkassen auf Landesebene vom Insolvenzverfahren ausgenommen. Diese unterschiedliche Behandlung wurde abgeschafft, um alle Kassen gleichzustellen.

Pflichten des Kassenvorstands: Droht der Kasse Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss der Vorstand dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (§ 160 Abs. 2 SGB V). Wer diese Meldung schuldhaft verzögert oder unterlässt, macht sich strafbar – es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 398 SGB V).

Schließung vor Insolvenz: Die Aufsichtsbehörde prüft vorrangig, ob die Kasse geschlossen werden kann. Ein Insolvenzantrag ist nur möglich, wenn sachliche Gründe dagegen sprechen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung mangels Masse gilt die Kasse als geschlossen (§ 160 Abs. 5 SGB V).

Haftung bei Insolvenz: Für die Schulden einer insolventen Krankenkasse haften die übrigen gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam (§ 166 Abs. 1 SGB V). Die Abwicklung koordiniert der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 167 SGB V).

Folgen für Mitglieder: Mit der Schließung endet die Mitgliedschaft. Versicherungspflichtige müssen innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids eine neue Krankenkasse wählen und dem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung vorlegen (§ 175 Abs. 3a SGB V). Freiwillige Mitglieder haben dafür drei Monate Zeit. Wer keine Wahl trifft, wird automatisch bei der zuletzt zuvor genutzten Krankenkasse angemeldet.

Leistungsansprüche bleiben gesichert: Ansprüche der Versicherten gegenüber Leistungserbringern werden auch im Insolvenzfall erfüllt – die übrigen Krankenkassen stehen dafür ein.

Folgen für Beschäftigte der Kasse: Da Krankenkassen insolvenzfähig sind, zahlen sie Insolvenzgeldumlage. Arbeitnehmer der Kasse haben im Insolvenzfall Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 SGB III).