Insolvenzanfechtung

In Kürze

Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Zahlungen oder Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden, rückgängig zu machen — wenn dadurch Gläubiger benachteiligt wurden.

Definition

Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter Zahlungen oder andere Rechtshandlungen anfechten, die vor der Verfahrenseröffnung stattgefunden haben. Ziel ist es, Geld oder Vermögenswerte in die Insolvenzmasse zurückzuholen, damit alle Gläubiger gleichmäßig bedient werden können.

Wichtig: Auch eine Unterlassung — also das bewusste Nichttun — kann wie eine Rechtshandlung behandelt und angefochten werden.

Für die Anfechtung gelten unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen, je nach Art der Handlung:

  • § 130 InsO – Kongruente Deckung: Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Anspruch hatte, können angefochten werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor dem ersten begründeten Eröffnungsantrag geleistet wurden und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit wusste oder hätte wissen müssen.
  • § 131 InsO – Inkongruente Deckung: Zahlungen oder Sicherheiten, auf die kein Anspruch bestand oder die nicht in dieser Form geschuldet waren, können ebenfalls innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung angefochten werden — im ersten Monat sogar ohne weitere Voraussetzungen.
  • § 133 InsO – Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung: Hat der Schuldner absichtlich gehandelt, um Gläubiger zu schädigen, reicht der Anfechtungszeitraum bis zu zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag zurück. Die Kenntnis des anderen Teils vom Benachteiligungsvorsatz wird vermutet, wenn dieser wusste, dass Zahlungsunfähigkeit drohte.

Die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind vergleichsweise niedrig: Es reicht aus, dass der Empfänger einer Zahlung von der Zahlungsunfähigkeit hätte wissen müssen — eine tatsächliche Kenntnis ist nicht zwingend erforderlich. Auch Sicherheitsleistungen wie Bürgschaften können angefochten werden.

Bei einer Verbraucherinsolvenz kann die Anfechtung auch direkt durch einen Gläubiger oder den eingesetzten Treuhänder erfolgen; in allen anderen Fällen ist der Insolvenzverwalter zuständig.