Industrie- und Handelskammer

In Kürze

Die Industrie- und Handelskammer ist eine regional organisierte Selbstverwaltungseinrichtung der gewerblichen Wirtschaft. Sie erfüllt gesetzlich übertragene Aufgaben und handelt im öffentlichen Interesse.

Definition

Die Industrie- und Handelskammer ist eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit regionaler Zuständigkeit für gewerbliche Unternehmen. Sie nimmt hoheitliche Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind.

Dazu gehört insbesondere die Organisation wirtschaftlicher Selbstverwaltung ohne unmittelbare staatliche Fachaufsicht. Alle zugehörigen Gewerbebetriebe sind kraft Gesetzes Mitglied, unabhängig vom Willen des Unternehmens, allein aufgrund der objektiven Gewerbesteuerpflicht.

Zentrale Aufgaben umfassen die Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie die Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungsfunktionen. Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle für Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Rechtsgrundlage der Organisation bildet das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur individuellen Interessenvertretung einzelner Mitglieder besteht nicht.

Abzugrenzen ist die Industrie- und Handelskammer von:

  • privaten Wirtschaftsverbänden ohne Pflichtmitgliedschaft
  • Verbänden ohne Hoheitsbefugnisse

In der Praxis wirkt die Industrie- und Handelskammer als Schnittstelle zwischen Unternehmen, Verwaltung und staatlich regulierter Berufsbildung.