In Kürze
Beim Interessenausgleich verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung. Das Verfahren folgt festen Schritten: Unterrichtung, Beratung, Einigung – und wenn nötig, Vermittlung oder Einigungsstelle.
Definition
In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 111 BetrVG rechtzeitig über eine geplante Betriebsänderung informieren – also bevor er eine endgültige Entscheidung trifft. Anschließend werden die Folgen der Änderung gemeinsam beraten.
Der Betriebsrat darf dabei einen Sachverständigen hinzuziehen, um eigene Vorschläge erarbeiten zu können. Solange die Beratungen laufen, kann er auch verlangen, dass die Betriebsänderung noch nicht umgesetzt wird.
Einigen sich beide Seiten, wird der Interessenausgleich schriftlich festgehalten und von Arbeitgeber sowie Betriebsratsvorsitzendem unterschrieben. Eine mündliche Einigung reicht nicht aus.
Scheitern die Verhandlungen, gibt es zwei weitere Möglichkeiten:
- Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit – ein Vertreter kann als neutraler Vermittler hinzugezogen werden (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
- Einigungsstelle – als letzter Schritt kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Wichtig: Anders als beim Sozialplan kann der Interessenausgleich über die Einigungsstelle nicht erzwungen werden.
Kommt es zu keiner Einigung, hat der Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG.