Insolvenzverwalter

In Kürze

Ein Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht eingesetzt, um das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners zu sichern und zu verwalten. Er handelt unabhängig von Gläubigern und Schuldner und übernimmt die Kontrolle über das betroffene Vermögen.

Definition

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ernennt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 InsO). Es muss sich dabei um eine natürliche Person handeln, die geschäftskundig und unabhängig ist — in der Praxis häufig Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Mit der Verfahrenseröffnung gehen Verwaltung und Verfügung über das Schuldnervermögen vollständig auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Er nimmt das gesamte Vermögen in Besitz, erstellt ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände, ein Gläubigerverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht.

Bereits vor der Verfahrenseröffnung kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), um das Vermögen zu sichern. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

  • Schwacher Insolvenzverwalter: Hat keine eigene Verfügungsmacht über das Schuldnervermögen und übernimmt nur eine beratende Funktion.
  • Starker Insolvenzverwalter: Erhält durch ein gerichtliches Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Er ist verpflichtet, das Vermögen zu sichern, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt.