In Kürze
Gerät ein Arbeitgeber in die Insolvenz, hängt es vom Zeitpunkt der Entstehung davon ab, wie Kosten des Betriebsrats behandelt werden — als einfache Insolvenzforderung oder als vorrangige Masseverbindlichkeit.
Definition
Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit. Dazu gehören zum Beispiel Reisekosten einzelner Betriebsratsmitglieder oder Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wenn dies bei verständiger Betrachtung notwendig war.
In der Insolvenz kommt es darauf an, wann diese Kosten entstanden sind:
- Vor der Insolvenzeröffnung: Die Kosten werden als einfache Insolvenzforderung angemeldet — eine vollständige Erstattung ist oft nicht gesichert. Eine Ausnahme gilt für Rückstände aus den letzten sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung.
- Nach der Insolvenzeröffnung: Die Kosten gelten als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und werden vorrangig aus der Insolvenzmasse beglichen.
Kann der Arbeitgeber die Kosten wegen der Insolvenz nicht erstatten, ist der Betriebsrat nicht schutzlos. Er kann in einem gerichtlichen Beschlussverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Der Betriebsrat gilt dabei als anspruchsberechtigte Vereinigung im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.