Insolvenzgeld

Insolvenzgeld ist eine staatliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist und das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate nicht mehr zahlen kann.

In Kürze

Insolvenzgeld ist eine staatliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer erhalten, wenn ihr Arbeitgeber insolvent ist und das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate nicht mehr zahlen kann.

Definition

Insolvenzgeld ist eine gesetzlich geregelte Entgeltersatzleistung im deutschen Sozialrecht. Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Insolvenz. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 165 SGB III, § 167 SGB III, § 168 SGB III, § 169 SGB III sowie § 324 SGB III.

Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt – also dem Bruttolohn abzüglich der gesetzlichen Abzüge. Auch anteilige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Das Insolvenzgeld ist steuer- und beitragsfrei. Abzugrenzen ist es von Abfindungen, da diese keinen Ersatz für geleistete Arbeit darstellen und anderen Zwecken dienen.

Der Antrag muss bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden – innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. In der Praxis sichert die Leistung kurzfristig die Liquidität der Beschäftigten während insolvenzbedingter Übergangsphasen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitsagentur bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zahlen (§ 168 SGB III). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Insolvenzverfahren beantragt wurde, das Arbeitsverhältnis beendet ist und ein Anspruch auf Insolvenzgeld hinreichend wahrscheinlich erscheint. Der Vorschuss wird später auf das Insolvenzgeld angerechnet.

Nach der Auszahlung geht die Forderung auf das ausgefallene Arbeitsentgelt kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III). Sie meldet diese Forderung dann selbst im Insolvenzverfahren an. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes besteht nicht.

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