In Kürze
Ein Insolvenzgrund ist eine gesetzlich festgelegte Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Das Insolvenzrecht kennt drei solcher Gründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Definition
Das Insolvenzrecht unterscheidet drei Insolvenzgründe, die in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt sind:
- § 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit: Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dieser Grund gilt für alle Schuldner — also natürliche Personen, juristische Personen und Gesellschaften. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Lücke im Zahlungsvermögen weniger als zehn Prozent beträgt oder wenn die Zahlungsstockung nur vorübergehend ist — in der Regel bis zu drei Wochen.
- § 18 InsO – Drohende Zahlungsunfähigkeit: Dieser Grund greift, wenn der Schuldner voraussichtlich künftig nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Er gilt ebenfalls für alle Schuldnerarten, kann aber nur auf Eigenantrag des Schuldners geltend gemacht werden — Gläubiger können diesen Grund nicht nutzen.
- § 19 InsO – Überschuldung: Dieser Grund gilt ausschließlich für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit — nicht für natürliche Personen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Maßgeblich ist dabei nicht die normale Handelsbilanz, sondern eine besondere Überschuldungsbilanz, in der das Vermögen zu realistischen Verkehrswerten und alle tatsächlichen Schulden — auch noch nicht fällige — erfasst werden.
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss mindestens einer dieser drei Gründe vorliegen. In der Praxis ist die Zahlungsunfähigkeit der häufigste Eröffnungsgrund.