In Kürze
Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen eines insolventen Unternehmens, das zur Begleichung von Schulden verwendet wird. Bestimmte Kosten und Verbindlichkeiten werden daraus vorrangig bezahlt.
Definition
Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bildet das vorhandene Vermögen die sogenannte Insolvenzmasse. Aus dieser Masse werden zunächst die Kosten des Verfahrens gedeckt, bevor andere Gläubiger berücksichtigt werden.
Gemäß § 53 InsO müssen aus der Insolvenzmasse zuerst die Massekosten bezahlt werden. Dazu zählen die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Daneben gibt es sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. Das sind unter anderem:
- Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters bei der Verwaltung oder Verwertung der Masse entstehen
- Verbindlichkeiten aus laufenden Verträgen, deren Erfüllung nach Verfahrenseröffnung notwendig ist
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse
Für Arbeitnehmer ist wichtig: Lohnforderungen, die durch die Zahlung von Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind (§ 169 SGB III), gelten nicht mehr als Masseverbindlichkeiten. Sie werden nur noch als einfache Insolvenzforderungen behandelt und haben damit einen niedrigeren Rang bei der Auszahlung. Gleiches gilt für Forderungen der Sozialversicherungsträger nach § 175 SGB III.