In Kürze
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es Unternehmen, bereits vor einer geplanten Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Kosten steuerlich abzuziehen. Das schont die Liquidität und verschiebt die Steuerlast in die Zukunft.
Definition
Geregelt in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG), löste der Investitionsabzugsbetrag mit der Unternehmenssteuerreform 2008 die frühere Ansparabschreibung ab. Unternehmen können damit Finanzmittel für eine zukünftige Investition ansparen, bevor das Wirtschaftsgut überhaupt angeschafft oder hergestellt wird.
Abziehbar sind bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsguts. Der gesamte Höchstbetrag aller gleichzeitig genutzten Abzugsbeträge liegt bei 200.000 Euro. Bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, darf das Betriebsvermögen zudem höchstens 235.000 Euro betragen.
Die geplante Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzug tatsächlich erfolgen. Das Wirtschaftsgut muss dabei nicht exakt bezeichnet werden — es reicht, seine vorgesehene betriebliche Funktion zu benennen.
Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, werden die Anschaffungskosten gewinnmindernd gekürzt; gleichzeitig erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Abzugsbetrags. Im Ergebnis entsteht im Anschaffungsjahr oft keine zusätzliche Gewinnauswirkung. Der verbleibende Betrag dient als Grundlage für die reguläre Abschreibung. Zusätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % (sogenannte Mittelstandssonderabschreibung) möglich — auch ohne vorherigen Investitionsabzugsbetrag.
Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Außerdem ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu dokumentieren; ein Sammelposten ist nicht zulässig.
Findet die Investition nicht statt oder werden die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten, muss der Abzugsbetrag rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst werden — selbst wenn der ursprüngliche Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Eine Verzinsung richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung (AO).