Insolvenz - Stellung des Betriebsrats

In Kürze

Wird über ein Unternehmen die Insolvenz eröffnet, bleibt der Betriebsrat weiterhin im Amt. Er behält seine Rechte und Pflichten — auch bei einer Betriebsstilllegung kann ein sogenanntes Restmandat bestehen.

Definition

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Existenz des Betriebsrats. Er bleibt als Interessenvertretung der Arbeitnehmer bestehen und kann seine Beteiligungsrechte weiterhin ausüben.

Wird der Betrieb stillgelegt, kann der Betriebsrat ein Restmandat haben. Das bedeutet: Er bleibt auch nach Einstellung der Betriebstätigkeit handlungsfähig, solange noch betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn noch nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet sind oder einzelne Arbeitnehmer noch Abwicklungsarbeiten erledigen.

Im Rahmen des Restmandats kann der Betriebsrat insbesondere an einem Interessenausgleich oder einem Sozialplan mitwirken (vgl. §§ 111 ff. BetrVG). Wichtig: Das Restmandat verlängert die Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder selbst nicht automatisch.

Grundsätzlich gilt auch in der Insolvenz: Betriebsratsrechte können nur vom gesamten Betriebsrat ausgeübt werden — nicht allein durch den Vorsitzenden.