Instandhaltungspflichten

In Kürze

Instandhaltungspflichten verpflichten Arbeitgeber dazu, Arbeitsmittel, Maschinen und Arbeitsstätten dauerhaft sicher und funktionsfähig zu halten. Ziel ist der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Definition

Überall dort, wo technische Geräte und Maschinen dauerhaft eingesetzt werden, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese in einem sicheren Zustand bleiben. Diese Pflicht ergibt sich aus mehreren Gesetzen und Verordnungen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält zwar keine direkte Regelung zur Instandhaltung, verpflichtet den Arbeitgeber aber mittelbar: Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss er alle erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen — dazu gehört auch die Instandhaltung verschlissener Maschinen. Gefahren sollen nach § 4 ArbSchG an ihrer Quelle bekämpft werden.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt in § 4 konkret, was für Gebäude und Räume gilt:

  • § 4 Abs. 1 ArbStättV – Mängel sind unverzüglich zu beseitigen; bei unmittelbarer Gefahr müssen Beschäftigte die Arbeit sofort einstellen.
  • § 4 Abs. 2 ArbStättV – Arbeitsstätten sind hygienisch zu reinigen; gefährliche Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.
  • § 4 Abs. 3 ArbStättV – Sicherheitseinrichtungen wie Brandmelder, Feuerlöscher und Notschalter müssen regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
  • § 4 Abs. 4 ArbStättV – Fluchtwege und Notausgänge sind freizuhalten; Flucht- und Rettungspläne sind aufzustellen und regelmäßig zu üben.
  • § 4 Abs. 5 ArbStättV – Erste-Hilfe-Mittel müssen bereitgestellt und regelmäßig auf Vollständigkeit geprüft werden.

Für Arbeitsmittel wie Maschinen und Werkzeuge gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Nach § 10 BetrSichV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Nutzungsdauer den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen und beauftragten Personen durchgeführt werden. Während der Arbeiten sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, etwa das Absichern des Arbeitsbereichs, das Verhindern gefährlicher Energiefreisetzungen und die Festlegung sicherer Arbeitsverfahren.

Auch persönliche Schutzausrüstung (PSA) unterliegt der Instandhaltungspflicht: Nach § 2 Abs. 4 PSA-Benutzungsverordnung muss der Arbeitgeber durch Wartung, Reparatur und ordnungsgemäße Lagerung dafür sorgen, dass PSA stets funktionsfähig und hygienisch einwandfrei ist.

An Arbeitsplätzen mit Lärm oder Vibrationen schreibt § 8 Abs. 4 LärmVibrationsArbSchV vor, den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig zu prüfen und bei Mängeln sofort zu handeln. Für Baustellen gilt nach § 5 Abs. 1 BaustellV ebenfalls die Pflicht zur Instandhaltung aller eingesetzten Arbeitsmittel.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber verbindliche Sicherheitsanweisungen erlässt, die Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren.