In Kürze
Der Integrationsfachdienst unterstützt die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Er wirkt begleitend bei Vermittlung, Sicherung und Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen.
Definition
Der Integrationsfachdienst ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Er bezeichnet einen externen Fachdienst zur begleitenden Unterstützung behinderter Menschen im Arbeitsleben.
Der Integrationsfachdienst wirkt im Auftrag öffentlicher Leistungsträger bei der Vermittlung und Sicherung von Arbeitsplätzen mit. Voraussetzung ist ein besonderer Unterstützungsbedarf aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung.
Die Tätigkeit umfasst Beratung, Begleitung und Koordination am konkreten Arbeitsplatz. Die Verantwortung für die Leistung verbleibt beim jeweils zuständigen Auftraggeber.
Rechtsgrundlage sind insbesondere:
- §§ 109 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Ein eigener Anspruch auf Einschaltung des Integrationsfachdienstes wird dadurch nicht begründet.
Der Integrationsfachdienst ist von Integrationsämtern abzugrenzen, da er keine hoheitlichen Entscheidungen trifft.
In der Praxis ist der Integrationsfachdienst bei der Arbeitsplatzvermittlung und arbeitsbegleitenden Stabilisierung regelmäßig eingebunden.