In Kürze
Der Immissionsschutzbeauftragte ist eine betriebliche Fachperson, die Unternehmen beim Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm, Erschütterungen oder Luftverschmutzung berät und überwacht. Er ist Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzorganisation im Betrieb.
Definition
Betreibt ein Unternehmen eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und gehen von dieser erhebliche Emissionen aus, muss der Unternehmer einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte schriftlich bestellen (§ 53 Abs. 1 BImSchG). In Einzelfällen kann die Behörde die Bestellung auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen (§ 53 Abs. 2 BImSchG).
Die Bestellung sowie jede Änderung im Aufgabenbereich oder eine Abberufung müssen der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Außerdem ist der Betriebs- oder Personalrat vorab zu unterrichten (§ 55 Abs. 1 und 1a BImSchG).
Zu den Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten gehören:
- Beratung des Unternehmers und der Beschäftigten in allen Fragen des Immissionsschutzes
- Unterstützung bei der Entwicklung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse
- Überwachung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, Auflagen und Bedingungen
- Regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte sowie Messung von Emissionen und Immissionen
- Aufklärung der Belegschaft über Umwelteinwirkungen und Schutzmaßnahmen
- Jährliche Berichterstattung über getroffene und geplante Maßnahmen
Vor wichtigen Entscheidungen – etwa zur Einführung neuer Verfahren oder bei Investitionen – muss der Unternehmer rechtzeitig eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einholen und diese der entscheidenden Stelle vorlegen (§ 56 BImSchG). Kann er sich mit der Geschäftsleitung nicht einigen, muss diese ihn über die Gründe ihrer Ablehnung umfassend informieren (§ 57 BImSchG).
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Immissionsschutzbeauftragten alle notwendigen Mittel, Räume und Schulungen zur Verfügung zu stellen sowie seine Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsschutzbeauftragten sicherzustellen (§ 55 Abs. 3 und 4 BImSchG).
Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz: Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Ist er Arbeitnehmer des Unternehmens, ist eine ordentliche Kündigung unzulässig – auch noch bis zu einem Jahr nach seiner Abberufung. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich (§ 58 BImSchG).