Immaterielle Wirtschaftsgüter

In Kürze

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nicht körperliche Vermögenswerte eines Unternehmens – zum Beispiel Patente, Lizenzen oder der Firmenwert. Ihr Wert lässt sich bei der Entstehung oft nicht genau bestimmen.

Definition

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen alle Vermögenswerte, die nicht „stofflicher" Art sind – also keine physischen Gegenstände darstellen. Ausgenommen sind Finanzanlagen und Versicherungsansprüche.

Typische Beispiele sind:

  • Erfindungen und Patente
  • Lizenzen und Konzessionen
  • Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
  • Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte
  • Know-how und Software
  • Kundenstamm und Optionsrechte
  • Geschäfts- oder Firmenwert

Damit ein immaterieller Wert als Wirtschaftsgut gilt, muss er zwei Kriterien erfüllen: Er muss greifbar sein – also den Unternehmenswert messbar beeinflussen – und selbstständig bewertbar sein, das heißt einen eigenen Nutzungszusammenhang aufweisen.

Immaterielle Wirtschaftsgüter können entweder zum Umlaufvermögen gehören (kurzfristige Nutzung, Bewertung mit den Herstellkosten) oder zum Anlagevermögen (längerfristige Nutzung für das Unternehmen).

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in der Bilanz erfasst werden. Ausdrücklich verboten ist die Aktivierung von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten und vergleichbaren Werten sowie von selbst geschaffenem Firmenwert. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 248 Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 2 EStG.

Auch immaterielle Wirtschaftsgüter können sich wirtschaftlich abnutzen und müssen dann abgeschrieben werden – allerdings ausschließlich linear, also in gleichmäßigen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 EStG, §§ 246, 248 Abs. 2, 253 Abs. 3 HGB). Eine Abschreibung ist jedoch nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut zuvor in der Bilanz aktiviert wurde.