In Kürze
Der Interessenausgleich legt fest, ob und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird — und welche Alternativen es gibt. Er kann auch eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer enthalten, was deren Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich einschränkt.
Definition
Ein Interessenausgleich regelt das Ob und Wie einer geplanten Betriebsänderung. Ziel ist es, Arbeitsplätze möglichst weitgehend zu erhalten. Aufgenommen werden kann alles, was nicht bereits Gegenstand des Sozialplans ist — denn der Sozialplan dient dazu, wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten abzumildern.
Typische Inhalte eines Interessenausgleichs sind:
- Vollständiges Unterbleiben oder zeitliche Verschiebung der Betriebsänderung
- Kurzarbeit oder Abbau von Überstunden statt Entlassungen
- Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen
- Teilstilllegung statt vollständiger Stilllegung
- Beendigung von Leiharbeit statt Kündigung der Stammbelegschaft
- Anzahl und Art der geplanten Entlassungen (z. B. Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge)
- Auswahlrichtlinien bei Massenentlassungen
Sonderfall Namensliste: Arbeitgeber und Betriebsrat können im Interessenausgleich eine Liste der Arbeitnehmer vereinbaren, denen gekündigt werden soll. Steht ein Arbeitnehmer auf dieser Liste, gilt seine Kündigung nach § 1 Abs. 5 KSchG automatisch als betriebsbedingt und sozial gerechtfertigt.
Das hat weitreichende Folgen: Eine Kündigungsschutzklage hat kaum Aussicht auf Erfolg, weil die Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehler geprüft werden kann. Außerdem kehrt sich die Beweislast um — der gekündigte Arbeitnehmer muss selbst nachweisen, dass die Auswahl fehlerhaft war.
Für die Namensliste gelten strenge Formvorschriften gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Sie muss schriftlich verfasst und bei Unterzeichnung fest mit dem Interessenausgleich verbunden sein. Außerdem muss sie die betroffenen Personen zweifelsfrei identifizierbar machen.
Ähnliche Regelungen gelten bei Unternehmensumwandlungen nach § 323 Abs. 2 UmwG sowie im Insolvenzfall nach § 125 InsO — auch dort ist eine gerichtliche Kontrolle nur eingeschränkt möglich.
Wichtig: Ein Betriebsrat kann nicht gezwungen werden, einer Namensliste zuzustimmen. Da eine solche Liste das Prozessrisiko des Arbeitgebers deutlich senkt und die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer stark begrenzt, sollte der Betriebsrat diese Entscheidung sehr sorgfältig abwägen.