Interessenausgleich - Begriff

In Kürze

Ein Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und wie eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Ziel ist es, Nachteile für die Belegschaft zu verhindern oder zumindest zu verringern.

Definition

Wenn ein Unternehmen eine Betriebsänderung plant — zum Beispiel eine Umstrukturierung, Verlagerung oder Stilllegung — und dadurch erhebliche Nachteile für größere Teile der Belegschaft drohen, schreibt § 112 BetrVG vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat miteinander verhandeln müssen. Diese Verhandlungen sollen klären, ob die Änderung überhaupt stattfindet und wenn ja, in welcher Form.

Das Ergebnis dieser Verhandlungen nennt man Interessenausgleich. Er regelt das Ob und das Wie der geplanten Maßnahme. Der Betriebsrat kann dabei darauf hinwirken, dass die Betriebsänderung verhindert, abgeschwächt oder verändert wird.

Vom Interessenausgleich zu unterscheiden ist der Sozialplan: Steht fest, dass die Betriebsänderung kommt und Nachteile für Beschäftigte entstehen, regelt der Sozialplan, wie diese wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden. Beide Verfahren müssen nicht gleichzeitig durchgeführt werden.

Ein wichtiger Unterschied: Der Sozialplan ist erzwingbar — er kann notfalls von einer Einigungsstelle verbindlich beschlossen werden. Der Interessenausgleich hingegen ist nicht erzwingbar. Scheitern die Verhandlungen, können Arbeitnehmer aber unter Umständen einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG verlangen.

Auch in der Insolvenz gelten diese Regeln: Selbst ein Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat informieren und den Versuch eines Interessenausgleichs unternehmen — die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens entbindet ihn nicht davon.

  • § 111 BetrVG — Betriebsänderungen, die mitbestimmungspflichtig sind
  • § 112 BetrVG — Interessenausgleich und Sozialplan
  • § 113 BetrVG — Nachteilsausgleich für Arbeitnehmer