In Kürze
Der Betriebsrat hat neben seinem allgemeinen Auskunftsanspruch zahlreiche spezielle Informationsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Diese sind in verschiedenen Gesetzen geregelt und decken viele Bereiche des Arbeitslebens ab.
Definition
Spezielle Informationsansprüche gehen über den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG hinaus. Sie verpflichten den Arbeitgeber, den Betriebsrat gezielt und rechtzeitig über bestimmte Themen zu informieren — auch dann, wenn betroffene Arbeitnehmer dem widersprechen oder datenschutzrechtliche Einwände erhoben werden.
Der Arbeitgeber darf die Auskunft in diesen Fällen grundsätzlich nicht verweigern. § 26 Abs. 6 BDSG erlaubt und verpflichtet ihn ausdrücklich, dem Betriebsrat die für seine Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Wichtige spezielle Informationsrechte nach dem BetrVG:
- § 80 Abs. 2 BetrVG – Informationen über Leiharbeitnehmer (Einsatzort, Arbeitszeit, Aufgaben) sowie über Sonderzahlungen an Mitarbeiter
- § 53 Abs. 2 BetrVG – Bericht des Unternehmers in der Betriebsräteversammlung über Personal-, Sozial- und Wirtschaftsfragen sowie Umweltschutz
- § 89 Abs. 2 BetrVG – Hinzuziehung des Betriebsrats bei Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des betrieblichen Umweltschutzes; umfasst auch Unfälle von Beschäftigten externer Firmen auf dem Betriebsgelände
- § 90 Abs. 1 BetrVG – Unterrichtung über geplante Bau- und Umbaumaßnahmen sowie Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen
- § 92 Abs. 1 BetrVG – Unterrichtung über Personalplanung, einschließlich Leiharbeitnehmer
- § 99 Abs. 1 BetrVG – Informationen bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen
- § 100 Abs. 2 BetrVG – Unterrichtung über vorläufige personelle Maßnahmen
- § 102 Abs. 1 BetrVG – Anhörung vor jeder Kündigung
- § 105 BetrVG – Mitteilung bei Einstellung oder Veränderung leitender Angestellter
- § 106 Abs. 2 BetrVG – Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten
- § 111 BetrVG – Unterrichtung über geplante Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft
- §§ 9, 10 MuSchG – Information über Bewertung und Umgestaltung von Arbeitsplätzen schwangerer und stillender Frauen
Informationsrechte nach weiteren Gesetzen:
- §§ 7 Abs. 3, 20 TzBfG – Teilzeitarbeit
- § 17 Abs. 2, 3 KSchG – Massenentlassungen
- § 14 Abs. 3 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung
- §§ 5, 12, 24, 32, 33, 35 EBRG – Europäische Betriebsräte
- § 167 Abs. 2 SGB IX – Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Der Betriebsrat kann Unterlagen anfordern, um zu prüfen, ob allen betroffenen Beschäftigten ein BEM-Verfahren angeboten wurde.