In Kürze
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird nach festen gesetzlichen Regeln gewählt. Diese Wahlgrundsätze legen fest, wann, wie und durch wen die Wahl durchgeführt wird.
Definition
Die JAV-Wahl findet in allen geraden Jahren zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November statt. Die reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wurde eine JAV außerhalb dieses Zeitraums gewählt, gelten besondere Regeln: War sie am 1. Oktober des Wahljahres bereits ein Jahr oder länger im Amt, wird sie in dieser Wahlperiode neu gewählt – andernfalls erst zwei Jahre später.
Für die Vorbereitung der Wahl ist der Betriebsrat gesetzlich verpflichtet, einen Wahlvorstand zu bestellen. Das ist keine freiwillige Aufgabe, sondern eine Pflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen, mindestens aber aus drei Personen.
Die Wahl selbst muss geheim und unmittelbar erfolgen: Niemand darf die Stimmabgabe beobachten, und jeder Wahlberechtigte gibt seine Stimme persönlich ab. Bei Briefwahl ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde.
Je nach Betriebsgröße gelten unterschiedliche Wahlverfahren:
- Vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 BetrVG): In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden
- Normales Wahlverfahren: Ab in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern – in Betrieben mit 101 bis 200 Wahlberechtigten kann der Wahlvorstand gemeinsam mit dem Arbeitgeber auch das vereinfachte Verfahren vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG)
Gibt es nur einen Wahlvorschlag, wird als Mehrheitswahl abgestimmt. Bei mehreren Vorschlägen findet eine Verhältniswahl (Listenwahl) statt – die Stimme gilt dann einer Liste, nicht einer einzelnen Person.
Zum Wahlschutz gilt: Niemand darf die Wahl behindern (§ 20 BetrVG). Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG – dieser endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Eine Wahlanfechtung ist möglich und richtet sich nach § 19 BetrVG. Wichtig: Wurde die JAV aufgrund einer falsch ermittelten Beschäftigtenzahl in zu großer Besetzung gewählt, ist die gesamte Wahl ungültig und muss wiederholt werden.