JAV - Stellung der Mitglieder

In Kürze

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) üben ihr Amt ehrenamtlich aus und genießen dabei besonderen Schutz vor Behinderung, Benachteiligung und Kündigung. Sie haben Anspruch auf Freistellung für ihre Amtsaufgaben und unterliegen einer Schweigepflicht gegenüber Betriebsgeheimnissen.

Definition

Das JAV-Amt ist nach § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich und als Ehrenamt zu führen. Die Mitglieder erhalten also keine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit in der JAV.

Schutz vor Behinderung und Benachteiligung: Nach § 78 BetrVG darf niemand JAV-Mitglieder bei ihrer Arbeit stören oder behindern – zum Beispiel durch das Verweigern von Räumen, das Entfernen von Aushängen oder das Verbieten von Gesprächen mit Auszubildenden. Außerdem ist es verboten, JAV-Mitglieder wegen ihres Amtes schlechter oder besser zu stellen als andere Beschäftigte.

Übernahme nach der Ausbildung:§ 78a BetrVG schützt JAV-Mitglieder davor, nach Ende der Ausbildung allein wegen ihres Amtes nicht übernommen zu werden. Wer innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt, gilt automatisch als in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen – sofern der Arbeitgeber nicht widerspricht. Dieser Schutz gilt nur bei anerkannten Berufsausbildungsverhältnissen, nicht bei dualen Studiengängen.

Kündigungsschutz: JAV-Mitglieder sind nach § 15 KSchG vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder durch gerichtliche Entscheidung möglich (§ 103 BetrVG).

Freistellung: JAV-Mitglieder sind von ihrer Arbeit oder Ausbildung freizustellen, soweit es für ihre Amtsaufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Freistellung für Schulungen und Bildungsveranstaltungen. In der ersten Amtszeit besteht Anspruch auf vier Wochen Schulung, in weiteren Amtszeiten auf je drei Wochen.

Schweigepflicht: JAV-Mitglieder sind nach § 79 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre JAV-Tätigkeit bekannt werden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als vertraulich eingestuft wurden, weder weiterzugeben noch zu verwerten.

Streitigkeiten über Behinderung oder Benachteiligung von JAV-Mitgliedern werden vor den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1a ArbGG entschieden. Fragen zur Entgeltzahlung oder Freistellung werden im Urteilsverfahren geklärt.