In Kürze
Neben der betrieblichen JAV gibt es zwei übergeordnete Sonderformen: die Gesamt-JAV auf Unternehmensebene und die Konzern-JAV auf Konzernebene. Beide vertreten die Interessen junger Beschäftigter und Auszubildender über einzelne Betriebe hinaus.
Definition
Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe hat, in denen jeweils eine JAV gewählt wurde, müssen diese JAVs gemeinsam eine Gesamt-JAV bilden. Jede einzelne JAV entsendet dafür einen Vertreter — für jeden Vertreter ist außerdem mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abweichende Regelungen zur Anzahl der Vertreter sind per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich.
Die Gesamt-JAV vertritt die überbetrieblichen Interessen der jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer gegenüber dem Gesamtbetriebsrat. Das Stimmgewicht jedes Mitglieds richtet sich danach, wie viele Jugendliche und Auszubildende es bei der letzten Wahl vertreten hat.
Auf Konzernebene können mehrere Gesamt-JAVs eine Konzern-JAV errichten — allerdings nur, wenn mindestens 75 Prozent der Stimmen dafür votieren. Das Stimmgewicht in der Konzern-JAV entspricht dem Stimmgewicht der jeweils entsendenden Gesamt-JAV.
Die gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 72 BetrVG — Errichtung und Zusammensetzung der Gesamt-JAV
- § 73 BetrVG — Geschäftsführung der Gesamt-JAV
- § 73a BetrVG — Stimmgewichtung in der Konzern-JAV
- § 73b BetrVG — Sitzungen und Teilnahmerechte in der Konzern-JAV