JAV - Rechte

In Kürze

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat gesetzlich festgelegte Rechte, um die Interessen junger Beschäftigter und Auszubildender wirksam vertreten zu können. Dazu gehören das Recht auf Information, das Recht zur Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen sowie das Recht auf Teilnahme an Sitzungen.

Definition

Unterrichtung durch den Betriebsrat: Der Betriebsrat muss die JAV rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten informieren, die für ihre Arbeit wichtig sind. Auf Verlangen der JAV müssen auch Unterlagen vorgelegt werden – zum Beispiel Ausbildungspläne, Tarifverträge oder Berichte zuständiger Behörden. Erlangt die JAV dabei geheimhaltungspflichtige Informationen, gilt die Schweigepflicht auch für ihre Mitglieder.

Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen: Sieht die JAV in einem Beschluss des Betriebsrats eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr vertretenen Personen, kann sie verlangen, dass dieser Beschluss für eine Woche ausgesetzt wird. Dafür muss die JAV selbst einen Beschluss mit absoluter Mehrheit fassen.

Teilnahme an Betriebsratssitzungen: Die JAV darf zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter entsenden – auch zu Online-Sitzungen. Betreffen Tagesordnungspunkte besonders die Jugendlichen und Auszubildenden, hat die gesamte JAV ein Teilnahmerecht. In Angelegenheiten, die überwiegend den von ihr vertretenen Personenkreis betreffen, steht der JAV sogar ein Stimmrecht zu. Außerdem kann die JAV beantragen, eigene Themen auf die Tagesordnung des Betriebsrats setzen zu lassen.

Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber: Werden in Gesprächen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Themen behandelt, die besonders die von der JAV vertretenen Personen betreffen, muss die JAV hinzugezogen werden. Das gilt auch für die regelmäßigen monatlichen Besprechungen.

Streitigkeiten: Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Rechte der JAV, entscheiden die Arbeitsgerichte im sogenannten Beschlussverfahren.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 66 BetrVG – Aussetzung von Betriebsratsbeschlüssen
  • § 67 BetrVG – Teilnahme an Betriebsratssitzungen
  • § 68 BetrVG – Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber
  • § 70 BetrVG – Unterrichtungsrecht der JAV
  • § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG – Zuständigkeit der Arbeitsgerichte