In Kürze
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) führt ihre Arbeit nach klaren gesetzlichen Regeln. Diese betreffen unter anderem Vorsitz, Sitzungen, Beschlussfassung und Kosten.
Definition
Die Geschäftsführung der JAV richtet sich nach § 65 Abs. 1 BetrVG. Dieser erklärt viele Vorschriften, die für den Betriebsrat gelten, auch auf die JAV für anwendbar — allerdings nur die dort ausdrücklich genannten.
Vorsitz: Die JAV wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die JAV gegenüber dem Betriebsrat. Der Betriebsrat wiederum tritt beim Arbeitgeber für die Interessen der JAV ein.
Ausschüsse: In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann die JAV Ausschüsse bilden, zum Beispiel einen Bildungsausschuss. Einen eigenen Betriebsausschuss darf sie jedoch nicht errichten, und die laufenden Geschäfte dürfen nicht vollständig auf den Vorsitzenden übertragen werden.
Sitzungen: Die JAV darf nach Abstimmung mit dem Betriebsrat während der Arbeitszeit tagen (§ 65 Abs. 2 i. V. m. § 30 BetrVG). Sitzungen können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden, sofern keine unbefugten Dritten Kenntnis erlangen und keine Aufzeichnung erfolgt. Der Arbeitgeber muss nur informiert werden, sein Einverständnis ist nicht nötig.
Beschlussfassung: Die JAV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für bestimmte Entscheidungen — etwa den Rücktritt der JAV oder die Geschäftsordnung — ist die Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Wichtig: Die JAV kann keine Beschlüsse fassen, die unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber wirken. Sie kann nur beantragen, ein Thema auf die Tagesordnung des Betriebsrats zu setzen.
Sprechstunden: In Betrieben mit mehr als 51 jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmern kann die JAV eigene Sprechstunden einrichten (§ 68 BetrVG). Ort und Zeit werden gemeinsam mit Betriebsrat und Arbeitgeber festgelegt.
Geschäftsordnung: Die JAV kann mit absoluter Mehrheit eine eigene Geschäftsordnung beschließen (§ 36 BetrVG).
Jugend- und Auszubildendenversammlung: Die JAV kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen — in der Regel im Zusammenhang mit der Betriebsversammlung (§ 71 BetrVG).
Kosten: Der Arbeitgeber muss der JAV die erforderlichen Kosten erstatten (§ 40 BetrVG). Dazu gehören auch Räume, Sachmittel und Büropersonal. Die entsprechenden Beschlüsse trifft der Betriebsrat für die JAV.
Streitigkeiten über die Geschäftsführung der JAV werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).