JAV - Errichtung

In Kürze

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die betriebliche Interessenvertretung für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende. Sie wird gewählt, sobald im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Personen beschäftigt sind.

Definition

Eine JAV kann nur errichtet werden, wenn im Betrieb in der Regel mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (unter 18 Jahren) oder Auszubildende beschäftigt sind. Außerdem muss ein Betriebsrat vorhanden sein — ohne Betriebsrat ist keine JAV-Wahl möglich. Die rechtliche Grundlage bildet § 60 BetrVG.

Wahlberechtigt sind nach § 61 Abs. 1 BetrVG alle jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. Dazu zählen auch Volontäre, Umschüler, Praktikanten (wenn Kenntnisse vermittelt werden) und studierende Praktikanten. Nicht wahlberechtigt sind hingegen Bundesfreiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Schüler in Betriebspraktika.

Wählbar sind nach § 61 Abs. 2 BetrVG alle Arbeitnehmer unter 25 Jahren sowie alle Auszubildenden — unabhängig von einer Mindestbeschäftigungszeit im Betrieb. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Betriebsrat und JAV ist ausgeschlossen.

Die Anzahl der JAV-Mitglieder richtet sich nach § 62 Abs. 1 BetrVG nach der Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten. Bei der Zusammensetzung sollen verschiedene Beschäftigungsarten, Ausbildungsberufe und Ausbildungsjahre berücksichtigt werden. Das Minderheitsgeschlecht muss bei mindestens drei Mitgliedern entsprechend seinem Anteil vertreten sein.

Die Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre. Ein Mitglied bleibt auch dann bis zum Amtsende im Amt, wenn es während der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder seine Ausbildung beendet. Die Mitgliedschaft erlischt jedoch mit der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 60 BetrVG — Voraussetzungen für die Errichtung der JAV
  • § 61 BetrVG — Wahlberechtigung und Wählbarkeit
  • § 62 BetrVG — Zusammensetzung und Größe der JAV
  • § 64 BetrVG — Amtszeit der JAV-Mitglieder