In Kürze
Das Jahresarbeitsentgelt ist die Summe aller Einnahmen aus einer Beschäftigung innerhalb eines Jahres. Es entscheidet darüber, ob jemand krankenversicherungspflichtig ist oder nicht.
Definition
Nach § 14 SGB IV zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung — unabhängig davon, wie sie bezeichnet werden oder in welcher Form sie gezahlt werden.
Für das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden nur Bestandteile berücksichtigt, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Das gilt zum Beispiel für Zahlungen, die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt sind oder aufgrund langjähriger betrieblicher Übung erwartet werden können.
Nur das Bruttoarbeitsentgelt aus der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung wird angerechnet. Andere Einkünfte wie Pensionen, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge bleiben außen vor.
Was wird angerechnet?
- Laufendes Gehalt/Lohn — immer
- Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld — wenn mit hinreichender Sicherheit zu erwarten
- Bereitschaftsdienstzulagen — bei regelmäßigem Anfall; bei schwankender Höhe wird geschätzt
- Mehrarbeitsvergütungen — nur wenn sicher zu erwarten oder als fester Pauschbetrag gezahlt
- Vermögenswirksame Leistungen — soweit sie Teil des Arbeitsentgelts sind
- Sachbezüge (z. B. Werkswohnung) — mit dem ortsüblichen Mietwert
Was wird nicht angerechnet?
- Familienzuschläge, Kinderzuschläge, Familienbeihilfen — ausdrücklich ausgenommen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- Urlaubsabgeltungen — da ihre Zahlung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher nicht sicher erwartet werden kann
- Versorgungsbezüge (Pensionen) — auch wenn sie neben dem Arbeitsentgelt bezogen werden
- Belegschaftsrabatte — da sie in der Regel nicht regelmäßig zufließen
Entscheidend ist stets der tatsächliche Charakter einer Zahlung, nicht ihre Bezeichnung. Eine Einmalzahlung zählt auch dann zum Jahresarbeitsentgelt, wenn sie bei Kündigung zurückgezahlt werden müsste.