In Kürze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) legt fest, ab welchem jährlichen Einkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegt. Wer diese Grenze dauerhaft überschreitet, kann sich privat krankenversichern.
Definition
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist ein jährlich festgelegter Einkommensbetrag. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers diese Grenze, entfällt die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung — der Arbeitnehmer wird krankenversicherungsfrei.
Als regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt zählen alle Einnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Dazu gehören neben dem laufenden Gehalt auch regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sofern sie verlässlich erwartet werden können.
Nicht berücksichtigt werden Einnahmen aus anderen Quellen, etwa Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Unterhaltsleistungen. Variable Gehaltsbestandteile wie Prämien oder Boni zählen grundsätzlich nur dann dazu, wenn ein Mindestbetrag garantiert ist oder sie regelmäßig monatlich ausgezahlt werden.
Die Prüfung erfolgt vorausschauend: Der Arbeitgeber schätzt auf Basis der aktuellen Einkommensverhältnisse, ob die Grenze im laufenden Jahr voraussichtlich überschritten wird. Eine neue Prüfung ist nötig bei Aufnahme einer Beschäftigung, bei wesentlichen Einkommensänderungen sowie zum Jahreswechsel, wenn die Grenze neu festgesetzt wird.
Sinkt das Einkommen dauerhaft unter die Grenze — etwa durch den Wechsel in Teilzeit —, tritt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht sofort wieder ein. Ein vorübergehendes Unterschreiten, zum Beispiel durch Kurzarbeit, hat hingegen keine Auswirkung.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 bereits wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei und privat vollversichert waren, gilt eine besondere (höhere) Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Personen bleiben nur dann versicherungsfrei, wenn ihr Einkommen diese erhöhte Grenze übersteigt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 SGB IV — Definition des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung
- § 6 SGB V — Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung