In Kürze
Sinkt das Gehalt durch eine Beschäftigungssicherungsvereinbarung unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Krankenversicherungsfreiheit sofort – auch wenn die Kürzung nur vorübergehend ist.
Definition
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer manchmal eine vorübergehende Reduzierung von Arbeitszeit und Gehalt, um Entlassungen zu vermeiden. Solche Regelungen können per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag getroffen werden – zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie.
Wer bisher wegen eines hohen Gehalts nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war (sogenannte Versicherungsfreiheit), verliert diesen Status, sobald das neue, reduzierte Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Ab diesem Zeitpunkt tritt Krankenversicherungspflicht ein – und zwar sofort, nicht erst zum Jahresende.
Eine Ausnahme gilt nur in engen Grenzen: Beim Bezug von Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten, weil dem geringeren Verdienst eine Entgeltersatzleistung gegenübersteht. Auch bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherungsfreiheit für längstens einen Monat bestehen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Läuft die Beschäftigungssicherungsvereinbarung aus und steigt das Gehalt wieder auf den alten Wert, ist erneut zu prüfen, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Versicherungsfreiheit tritt dann frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wieder ein – vorausgesetzt, das Gehalt übersteigt die Grenze auch im neuen Jahr.
Wichtige gesetzliche Regelungen im Überblick:
- § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht bei Halbierung der Arbeitszeit
- § 6 Abs. 3a SGB V – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes ab dem 55. Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen
- § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV – Fortbestehen der Beschäftigung bei unbezahltem Urlaub für bis zu einen Monat