Jahresarbeitsentgeltgrenze - Berechnung

In Kürze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet, ob ein Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig ist oder nicht. Für die Berechnung zählt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – also das voraussichtliche Einkommen eines ganzen Jahres.

Definition

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt umfasst nicht nur das monatliche Gehalt, sondern auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, sofern sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Auch vertraglich vereinbarte Bereitschaftsdienstvergütungen fließen in die Berechnung ein.

Nicht berücksichtigt werden dagegen Überstundenvergütungen (außer feste Pauschalbeträge dafür), Familienzuschläge sowie Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind.

Die Berechnung erfolgt vorausschauend: Das aktuelle Monatsgehalt wird mit zwölf multipliziert, zuzüglich regelmäßiger Sonderzahlungen. Bei Stundenlohnbeschäftigten gilt: Stundenlohn × wöchentliche Arbeitszeit × 13 ÷ 3 ergibt den Monatswert, der dann ebenfalls mit zwölf hochgerechnet wird.

Entgelterhöhungen oder -minderungen dürfen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, ab dem der Anspruch tatsächlich besteht – auch wenn die Änderung bereits vorher absehbar ist.

Bei schwankenden Bezügen genügt eine begründete Schätzung auf Basis des Vorjahres oder vergleichbarer Beschäftigter. Stellt sich eine ursprünglich richtige Prognose später als falsch heraus, bleibt sie für die Vergangenheit gültig; ab dem Zeitpunkt der erkennbaren Änderung ist eine neue Prognose vorzunehmen.

Ist ein Nettoentgelt vereinbart, muss zunächst das entsprechende Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet werden – einschließlich der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 Abs. 2 SGB IV).

Bei mehreren Beschäftigungen werden die Arbeitsentgelte grundsätzlich zusammengerechnet. Eine Ausnahme gilt für die erste geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung neben einer krankenversicherungspflichtigen Stelle – deren Entgelt bleibt außen vor. Ab einer zweiten geringfügigen Beschäftigung wird das Entgelt jedoch angerechnet und kann zum Überschreiten der Grenze führen. Versicherungsfreiheit tritt in diesem Fall erst zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).