JAV - Betriebsrat und JAV-Wahl

In Kürze

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist das gesetzlich geregelte Vertretungsorgan für jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende im Betrieb. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen und ist europaweit einmalig.

Definition

Die JAV ist ein eigenständiges Gremium nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie vertritt die Interessen der Auszubildenden und jungen Arbeitnehmer, ist aber — anders als der Betriebsrat — nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber vertretungsberechtigt.

Eine JAV muss zwingend gebildet werden, sobald mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind. Das schreibt § 60 Abs. 1 BetrVG vor. Auszubildende, die im September ihre Ausbildung beginnen, sind sofort aktiv und passiv wahlberechtigt — also sowohl wählen als auch gewählt werden dürfen sie vom ersten Tag an.

Die Wahl zur JAV findet alle zwei Jahre zwischen dem 1. Oktober und dem 31. November statt (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, diese Wahl vorzubereiten und zu unterstützen (§ 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Verweigert er die Einsetzung eines Wahlvorstands, begeht er eine grobe Amtspflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG.

Nach der Wahl arbeiten JAV und Betriebsrat eng zusammen. Die JAV kann wertvolle Beiträge zu Themen der Berufsbildung leisten, da ihre Mitglieder am direktesten an der Ausbildung beteiligt sind. Relevante Mitbestimmungsrechte in diesem Bereich finden sich in den §§ 96–98 BetrVG. Gemeinsame Ausschüsse für Aus- und Weiterbildungsfragen sind nach § 28 BetrVG möglich.

Die Mitarbeit in der JAV vermittelt Auszubildenden praktische Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit, Projektarbeit und die Leitung von Versammlungen. Gleichzeitig gilt die JAV als wichtige Nachwuchsförderung für künftige Betriebsratsmitglieder.