JAV - Aufgaben

In Kürze

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt die besonderen Interessen jugendlicher und auszubildender Arbeitnehmer im Betrieb. Sie überwacht die Einhaltung von Schutzvorschriften, beantragt Maßnahmen beim Betriebsrat und nimmt Anregungen entgegen.

Definition

Die JAV nimmt nach § 60 Abs. 2 BetrVG die besonderen Belange der jugendlichen Beschäftigten und der Auszubildenden im Betrieb wahr. Sie vertritt diese Gruppe gegenüber dem Betriebsrat — nicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber. Das allgemeine Recht, alle Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, liegt allein beim Betriebsrat.

Die konkreten Aufgaben der JAV sind in § 70 BetrVG geregelt. Dazu gehören:

  • Überwachung: Die JAV kontrolliert, ob Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften zum Schutz der Jugendlichen und Azubis eingehalten werden — zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Berufsbildungsgesetz. Sie darf dabei auch ohne konkreten Anlass stichprobenartig prüfen, etwa durch Betriebsbegehungen.
  • Beantragung von Maßnahmen: Die JAV kann Maßnahmen beantragen, die den von ihr vertretenen Arbeitnehmern nützen — etwa zur Berufsausbildung, zur Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis, zur Arbeitszeit oder zur Gleichstellung der Geschlechter. Dafür fasst sie zunächst einen JAV-Beschluss und leitet diesen an den Betriebsrat weiter.
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden: Jeder jugendliche oder auszubildende Arbeitnehmer kann sich mit Anregungen und Beschwerden an die JAV wenden. Die JAV prüft, ob das Vorbringen berechtigt ist, wirkt beim Betriebsrat auf Erledigung hin und informiert die betroffene Person über den Stand.

Die JAV ist nach § 2 BetrVG Teil der betrieblichen Interessenvertretung und arbeitet eng mit dem Betriebsrat zusammen. Der Betriebsrat kann von der JAV Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; ein Betriebsratsmitglied darf an JAV-Sitzungen teilnehmen.

Kommt es zu Streitigkeiten über die Aufgaben der JAV, entscheiden die Arbeitsgerichte nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG im sogenannten Beschlussverfahren.