Jubiläumszuwendung

In Kürze

Eine Jubiläumszuwendung ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums. Sie gilt grundsätzlich als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung – es sei denn, sie ist lohnsteuerfrei.

Definition

Jubiläumszuwendungen werden entweder zum Jubiläum eines Arbeitnehmers (z. B. Betriebszugehörigkeit) oder anlässlich eines Geschäftsjubiläums des Arbeitgebers gezahlt. Sie zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie auch der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Ist eine Jubiläumszuwendung lohnsteuerfrei, ist sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

In der Beitragsabrechnung wird die Jubiläumszuwendung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung) behandelt und dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zugeordnet. Für die Beitragspflicht gilt das sogenannte Zuflussprinzip: Beiträge entstehen erst, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt – ein bloßer tarifvertraglicher Anspruch reicht nicht aus.

Relevante gesetzliche Grundlagen:

  • § 22 Abs. 1 SGB IV – Zuflussprinzip bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
  • § 23a SGB IV – Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen
  • § 37b EStG – Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen

Handelt es sich um eine freiwillige Sachzuwendung des Arbeitgebers – also eine Leistung, auf die kein vertraglicher Anspruch besteht –, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung zusätzlich zum regulären Lohn gewährt wird und den Betrag von 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Wirtschaftsjahr nicht übersteigt.

Wichtig: Bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (z. B. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschaft) bleibt die Jubiläumszuwendung außen vor – sie wird dort nicht berücksichtigt.