In Kürze
Juristische Person bezeichnet ein rechtlich selbstständiges Rechtssubjekt neben der natürlichen Person. Der Begriff ermöglicht Organisationen die eigenständige Teilnahme am Rechtsverkehr.
Definition
Juristische Person ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine vom Gesetz anerkannte Organisation oder Vermögensmasse mit eigener Rechtsfähigkeit.
Juristische Personen sind Träger eigener Rechte und Pflichten. Sie können selbstständig Verträge schließen sowie klagen oder verklagt werden.
Die Rechtsfähigkeit entsteht durch gesetzliche Anerkennung und regelmäßig durch Eintragung in ein öffentliches Register.
Juristische Personen handeln nicht selbst, sondern werden durch ihre satzungsmäßigen oder gesetzlichen Organe vertreten.
Maßgebliche Rechtsgrundlage sind die Vorschriften der:
- §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Zuordnung erfasst sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts.
Der Begriff begründet keine natürliche Handlungsfähigkeit oder persönliche Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder.
Abzugrenzen ist die juristische Person von der natürlichen Person, da nur letztere kraft Geburt rechtsfähig ist.
In der arbeitsrechtlichen Praxis tritt die juristische Person regelmäßig als Arbeitgeber oder Vertragspartner auf.