In Kürze
Der Jugendarbeitsschutz schützt Kinder und Jugendliche vor körperlichen und seelischen Überlastungen im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Die wichtigsten Regeln stehen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Definition
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (15 bis unter 18 Jahre), die in einem Arbeitsverhältnis, einer Berufsausbildung oder einem ähnlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Selbstständige Tätigkeiten oder die Mitarbeit in Vereinen und Jugendgruppen fallen nicht darunter. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden rechtlich wie Kinder behandelt.
Die Regelungen des JArbSchG sind zwingend — abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, selbst wenn Eltern oder gesetzliche Vertreter zustimmen (§ 134 BGB).
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen gelten etwa für Betriebspraktika während der Schulpflicht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie oder — mit Einwilligung der Eltern — für leichte Tätigkeiten von Kindern über 13 Jahren, sofern Schule und Gesundheit nicht beeinträchtigt werden.
Für Jugendliche gelten besondere Schutzregeln in diesen Bereichen:
- Arbeitszeit: Höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Berufsschulzeiten und Prüfungen werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
- Pausen: Ab 4,5 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten, ab 6 Stunden mindestens 60 Minuten Pause (§ 11 JArbSchG). Einzelpausen müssen mindestens 15 Minuten betragen.
- Tägliche Freizeit: Nach der Arbeit müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit folgen (§ 13 JArbSchG). Bereitschaftsdienst in dieser Zeit ist nicht erlaubt.
- Berufsschule: Der Arbeitgeber muss Jugendliche für den Unterricht freistellen und das Entgelt weiterzahlen (§§ 9, 10 JArbSchG).
- Urlaub, Sonn- und Feiertagsruhe sowie Beschäftigungsverbote für gefährliche Tätigkeiten sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Jugendliche mindestens halbjährlich über Unfallgefahren zu unterweisen (§ 29 JArbSchG) und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Schutz der Jugendlichen einzubeziehen.