Jahresabschluss

In Kürze

Der Jahresabschluss beendet die Buchführung eines Unternehmens für ein Geschäftsjahr. Er ist gesetzlich vorgeschrieben und gibt Auskunft über Vermögen, Schulden sowie Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens.

Definition

Jedes Unternehmen muss am Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Er gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung und besteht mindestens aus zwei Teilen: der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Bilanz zeigt, was das Unternehmen besitzt und was es schuldet. Die GuV stellt Aufwendungen und Erträge gegenüber.

Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) kommt zusätzlich ein Anhang hinzu. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen außerdem einen Lagebericht aufstellen.

Der Jahresabschluss muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden. Dabei gelten unter anderem folgende Grundsätze:

  • Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB): Alle Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge müssen enthalten sein.
  • Bilanzklarheit (§ 243 Abs. 2 HGB): Der Abschluss muss klar und übersichtlich gegliedert sein.
  • Realisationsprinzip: Gewinne dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie zum Abschlussstichtag tatsächlich erzielt wurden.
  • Going-Concern-Prinzip: Bei der Bewertung wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen seinen Betrieb fortsetzt.
  • Bewertungsstetigkeit: Bewertungsmethoden sollen von Jahr zu Jahr beibehalten werden, damit Abschlüsse vergleichbar bleiben.

Der Jahresabschluss muss vom Kaufmann persönlich mit Datum unterzeichnet werden — eine Vertretung ist nicht zulässig. Anschließend wird er von dem zuständigen Gremium (je nach Gesellschaftsform) festgestellt, das heißt offiziell genehmigt und für endgültig erklärt.

Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufgestellt, gilt die Aufstellungsfrist als nicht mehr ordnungsgemäß eingehalten. Für Kapitalgesellschaften sind die genauen Fristen gesetzlich geregelt und hängen von der Unternehmensgröße ab.