Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich mindestens zwei Arbeitnehmer einen gemeinsamen Arbeitsplatz — eine besondere, gesetzlich geregelte Form der Teilzeitarbeit. Es verbindet flexible Arbeitszeitgestaltung mit kontinuierlicher Aufgabenwahrnehmung.

In Kürze

Beim Jobsharing teilen sich mindestens zwei Arbeitnehmer einen gemeinsamen Arbeitsplatz — eine besondere, gesetzlich geregelte Form der Teilzeitarbeit. Es verbindet flexible Arbeitszeitgestaltung mit kontinuierlicher Aufgabenwahrnehmung.

Definition

Jobsharing ist ein arbeitsrechtliches Modell der Arbeitsplatzteilung: Zwei oder mehr Teilzeitbeschäftigte nehmen gemeinsam einen Vollzeitarbeitsplatz wahr. Die Arbeitszeit jedes einzelnen Jobsharers muss dabei unter der betriebsüblichen Vollarbeitszeit liegen. Rechtsgrundlage ist § 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Jeder Jobsharer schließt einen eigenen, selbstständigen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Rechtliche Beziehungen bestehen nur zwischen dem jeweiligen Jobsharer und dem Arbeitgeber — nicht zwischen den Jobsharern untereinander. Die Aufteilung der Arbeitszeit wird vertraglich festgelegt und in einem gemeinsamen Arbeitsplan festgehalten, der für alle Beteiligten verbindlich ist.

Eine Besonderheit des Jobsharings ist, dass die Beteiligten ihre Arbeitszeiten, den Arbeitseinsatz und die gegenseitige Vertretung bei Urlaub oder Krankheit weitgehend eigenverantwortlich untereinander regeln. Der Arbeitgeber verzichtet damit auf einen Teil seines Weisungsrechts. Können sich die Jobsharer nicht einigen, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten im Rahmen seines Direktionsrechts fest. Änderungen am Arbeitsplan sind nur gemeinsam mit dem Arbeitgeber möglich.

Eine automatische Vertretungspflicht bei Ausfall eines Partners besteht nicht — sie muss ausdrücklich individualvertraglich vereinbart werden.

Vergütung, Urlaub und Krankheit richten sich anteilig nach den vereinbarten Arbeitsstunden — wie bei anderen Teilzeitkräften auch. Das gilt ebenso für Zuschläge und Sondervergütungen.

Scheidet ein Jobsharer aus, genießen die verbleibenden Jobsharer einen besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, eine Ersatzkraft zu finden. Erst wenn das nicht gelingt, darf er den verbleibenden Jobsharern eine Änderungskündigung aussprechen — etwa um das Arbeitsverhältnis in ein Vollzeit- oder reguläres Teilzeitverhältnis umzuwandeln.

Von allgemeiner Teilzeitarbeit unterscheidet sich Jobsharing durch die gemeinsame Verantwortung für einen konkret zugewiesenen Arbeitsplatz. Für Arbeitnehmer bietet das Modell mehr Flexibilität und Zeitsouveränität, bringt aber auch Herausforderungen mit sich — etwa unplanbare Vertretungseinsätze und Abstimmungsbedarf mit den Partnern. Für Arbeitgeber bedeutet es in der Regel eine zuverlässige Arbeitsplatzbesetzung, erfordert aber Koordinationsaufwand.

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