Leiharbeit - Illegale Überlassung

In Kürze

Illegale Leiharbeit liegt vor, wenn ein Verleiher Arbeitnehmer ohne die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis überlässt. Das hat weitreichende Folgen: Verträge werden unwirksam, und der Leiharbeitnehmer gilt automatisch als beim Entleiher angestellt.

Definition

Wer als Verleiher gewerblich Arbeitnehmer an andere Unternehmen (Entleiher) überlässt, braucht dafür eine behördliche Erlaubnis. Fehlt diese Erlaubnis, spricht man von illegaler Arbeitnehmerüberlassung.

Seit dem 1. April 2017 gelten Überlassungsverträge auch dann als unwirksam, wenn das Leiharbeitsverhältnis nicht ausdrücklich als solches bezeichnet wird, die zulässige Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten überschritten wird oder der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird — etwa durch schlechtere Vergütung.

Folgen der illegalen Überlassung im Überblick:

  • Unwirksamkeit der Verträge (§ 9 AÜG): Sowohl der Leiharbeitsvertrag als auch der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher sind unwirksam.
  • Fingiertes Arbeitsverhältnis (§ 10 AÜG): Kraft Gesetz entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Es beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeit beim Entleiher hätte aufgenommen werden sollen. Der Leiharbeitnehmer hat dabei mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt — ist das beim Entleiher übliche Entgelt höher, gilt dieses.
  • Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers: Der Leiharbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher schriftlich widersprechen. Dieser Widerspruch (sog. Festhaltenserklärung) muss jedoch persönlich bei einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden, bevor er dem Verleiher oder Entleiher zugeht. Vorab abgegebene Erklärungen sind unwirksam.
  • Schadensersatz (§ 10 Abs. 2 AÜG): Hat der Leiharbeitnehmer auf die Gültigkeit seines Vertrages vertraut und dadurch einen Schaden erlitten, kann er vom Verleiher Schadensersatz verlangen.
  • Widerruf der Erlaubnis (§ 5 AÜG): Bei wiederholten Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kann die Behörde die Verleihererlaubnis widerrufen.
  • Bußgeld (§ 16 AÜG): Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Der Betriebsrat muss über ein fingiertes Arbeitsverhältnis informiert werden und kann jederzeit den Nachweis der Verleihererlaubnis verlangen.