Leiharbeit - Leiharbeitsvertrag

In Kürze

Der Leiharbeitsvertrag ist ein besonderer Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher (dem Unternehmen, das Arbeitnehmer verleiht) und dem Leiharbeitnehmer. Er regelt die Bedingungen der Beschäftigung und muss bestimmte Pflichtangaben enthalten.

Definition

Beim Leiharbeitsvertrag schließt ein Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag nicht mit dem Unternehmen ab, in dem er tatsächlich arbeitet (dem Entleiher), sondern mit dem Verleiher. Der Verleiher überlässt ihn dann vorübergehend an den Entleiherbetrieb.

Der Verleiher ist gesetzlich verpflichtet, die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich festzuhalten und dem Leiharbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn der Beschäftigung auszuhändigen. Grundlage dafür sind § 11 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Verbindung mit § 2 Nachweisgesetz (NachwG).

Zu den Pflichtangaben im Leiharbeitsvertrag gehören unter anderem:

  • Name und Anschrift des Verleihers sowie Angaben zur behördlichen Verleiherlaubnis
  • Persönliche Daten des Leiharbeitnehmers
  • Beschreibung der Tätigkeit und erforderliche Qualifikationen
  • Beginn, Dauer und Befristungsgrund des Arbeitsverhältnisses
  • Kündigungsfristen
  • Arbeitsentgelt einschließlich Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen
  • Leistungen bei Krankheit, Urlaub und vorübergehender Nichtbeschäftigung
  • Arbeitszeit und Urlaubsanspruch
  • Hinweise auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Vergütung für Zeiten ohne Einsatz beim Entleiher

Zusätzlich muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des AÜG aushändigen (§ 11 Abs. 2 AÜG). Seit April 2017 muss der Verleiher den Leiharbeitnehmer außerdem vor jedem Einsatz ausdrücklich darüber informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.

Wichtig: Entscheidend ist nicht, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern wie er tatsächlich gelebt wird. Wird jemand faktisch wie ein Leiharbeitnehmer eingesetzt — also in den Betrieb eingegliedert und von dort angewiesen — gilt das rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn der Vertrag anders heißt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG).

Das Leiharbeitsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig. Der Verleiher führt als Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Betreibt ein Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.