Leiharbeit - Rechte des Leiharbeitnehmers

In Kürze

Leiharbeitnehmer haben Rechte gegenüber zwei Parteien: ihrem Arbeitgeber (dem Verleiher) und dem Betrieb, in dem sie eingesetzt werden (dem Entleiher). Diese Rechte sind vor allem im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.

Definition

Der Verleiher ist der eigentliche Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Aus diesem Arbeitsverhältnis ergeben sich folgende Rechte:

  • Anspruch auf Arbeitsentgelt – Der Verleiher muss den Lohn zahlen, auch wenn der Leiharbeitnehmer gerade nicht eingesetzt wird (Annahmeverzug, § 615 BGB).
  • Equal Pay (Gleichbehandlung beim Lohn) – Spätestens nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher muss der Leiharbeitnehmer genauso viel verdienen wie vergleichbare Beschäftigte dort. Gilt ein Tarifvertrag, kann diese Frist auf bis zu 15 Monate verlängert werden, wenn das Entgelt schrittweise angeglichen wird (§ 8 AÜG).
  • Schriftliche Vertragsbedingungen – Der Verleiher muss die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen, einschließlich Angaben zur Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 11 Abs. 1 AÜG).
  • Merkblatt über das AÜG – Bei Vertragsabschluss hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf ein Informationsblatt der zuständigen Behörde; auf Wunsch auch in der eigenen Muttersprache (§ 11 Abs. 2 AÜG).
  • Information bei Wegfall der Verleiherlaubnis – Verliert der Verleiher seine Zulassung, muss er den Leiharbeitnehmer unverzüglich informieren (§ 11 Abs. 3 AÜG).

Gegenüber dem Entleiher – also dem Betrieb, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird – bestehen ebenfalls wichtige Rechte:

  • Grenzen des Weisungsrechts – Der Entleiher darf nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten Weisungsrechts Anweisungen erteilen (§ 106 GewO).
  • Verweigerungsrecht bei Arbeitskampf – Leiharbeitnehmer müssen nicht auf einem Arbeitsplatz tätig sein, der unmittelbar von einem Streik betroffen ist. Der Verleiher muss sie ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen (§ 11 Abs. 5 AÜG).
  • Arbeitsschutz – Der Entleiher muss den Leiharbeitnehmer vor Arbeitsbeginn über Gefahren am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen informieren (§ 11 Abs. 6 AÜG).
  • Auskunft über Arbeitsbedingungen – Der Leiharbeitnehmer kann vom Entleiher Auskunft über die Arbeitsbedingungen und das Entgelt vergleichbarer Stammbeschäftigter verlangen (§ 13 AÜG).
  • Urlaubsentgelt – Erhält der Leiharbeitnehmer eine Zulage vom Entleiher, muss diese bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 1 BUrlG).

Im Betrieb des Entleihers stehen Leiharbeitnehmern außerdem bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Rechte zu:

  • Sprechstunden der Arbeitnehmervertretung und Teilnahme an Betriebsversammlungen (§ 14 Abs. 2 AÜG)
  • Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beschwerderecht (§ 14 Abs. 2 AÜG i.V.m. §§ 81, 82, 84 ff. BetrVG)
  • Aktives Wahlrecht zum Betriebsrat – jedoch nur bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten (§ 7 Satz 2 BetrVG). Ein passives Wahlrecht – also das Recht, selbst in den Betriebsrat gewählt zu werden – besteht für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG).