In Kürze
In der Leiharbeitsbranche gelten besondere Tarifverträge, die regeln, welche Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer gelten. Sie ermöglichen es Verleihern, unter bestimmten Voraussetzungen vom gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen.
Definition
In der Leiharbeitsbranche wurden mehrere Tarifverträge abgeschlossen. Für die meisten Leiharbeitnehmer gelten Tarifverträge, die zwischen Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeitsbranche und der DGB-Tarifgemeinschaft vereinbart wurden.
Ob und welcher Tarifvertrag gilt, ergibt sich in der Regel direkt aus dem Leiharbeitsvertrag. Wird dort ausdrücklich auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen, findet dieser automatisch Anwendung auf das Leiharbeitsverhältnis.
Die Geltung eines Tarifvertrages ist vor allem für den Verleiher wichtig: Nur wenn ein solcher Tarifvertrag wirksam einbezogen ist, darf er vom gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Dieser Grundsatz ist in § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und sieht vor, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich dieselben Arbeitsbedingungen erhalten wie die Stammbelegschaft des Entleihers. Ein gültiger Tarifvertrag kann davon — auch zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers — abweichen.