Leiharbeit - Überlassungsvertrag

In Kürze

Der Überlassungsvertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher in der Leiharbeit. Er regelt, zu welchen Bedingungen ein Leiharbeitnehmer an einen Betrieb überlassen wird.

Definition

Bei der Leiharbeit sind drei Parteien beteiligt: der Verleiher (das Zeitarbeitsunternehmen), der Entleiher (der Betrieb, der die Arbeitskraft nutzt) und der Leiharbeitnehmer. Den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher nennt man Überlassungsvertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Der Verleiher verpflichtet sich darin, dem Entleiher für eine vereinbarte Zeit und an einem vereinbarten Ort Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher zahlt dafür ein vereinbartes Überlassungsentgelt. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers bleibt jedoch stets der Verleiher.

Der Vertrag muss zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Fehlt die Schriftform, ist er nichtig. Folgende Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben:

  • Erlaubnis des Verleihers — der Nachweis, dass der Verleiher eine gültige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt
  • Tätigkeitsbeschreibung — welche Aufgaben der Leiharbeitnehmer übernehmen soll und welche Qualifikation dafür nötig ist
  • Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb — welche wesentlichen Arbeitsbedingungen und welches Entgelt für vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers gelten

Seit dem 1. April 2017 gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten an denselben Entleiher. Durch Tarifvertrag kann diese Frist verlängert werden; nicht tarifgebundene Unternehmen können per Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine Verlängerung auf maximal 24 Monate übernehmen.

Wichtig: Entscheidend ist nicht, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern wie er tatsächlich gelebt wird. Wird jemand in einen Betrieb eingegliedert und erhält dort Arbeitsanweisungen, liegt rechtlich Arbeitnehmerüberlassung vor — auch wenn der Vertrag z. B. als Werkvertrag bezeichnet wurde.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 12 Abs. 1 AÜG — Schriftformerfordernis und Mindestinhalt des Überlassungsvertrags
  • § 1 Abs. 1b AÜG — Höchstüberlassungsdauer und tarifliche Öffnungsklauseln
  • §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB — Schadensersatzpflicht des Verleihers bei Nichterfüllung
  • § 28e Abs. 2 SGB IV — Haftung des Entleihers für rückständige Sozialversicherungsbeiträge