Leiharbeit - Erlaubnis

In Kürze

Wer Arbeitnehmer gewerblich an andere Unternehmen verleiht, braucht dafür eine behördliche Erlaubnis. Diese Pflicht regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Definition

Nach § 1 Abs. 1 AÜG müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer gewerbsmäßig an Dritte überlassen wollen, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Das Gesetz sieht einige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor:

  • § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG: Abordnung in eine tarifgebundene Arbeitsgemeinschaft zur Werkherstellung
  • § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG: Überlassung innerhalb desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein Tarifvertrag dies erlaubt
  • § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG: Konzernleihe – vorübergehende Überlassung innerhalb eines Konzerns
  • § 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG: Überlassung ins Ausland an bestimmte deutsch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen
  • § 1a AÜG: Sogenannte Kollegenhilfe – Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten dürfen einen Arbeitnehmer bis zu zwölf Monate ohne Erlaubnis überlassen, müssen dies aber der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anzeigen

Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, solange kein Versagungsgrund vorliegt. Die Erlaubnis wird verweigert, wenn der Antragsteller etwa nicht zuverlässig ist, seine Arbeitgeberpflichten nicht erfüllen kann oder Leiharbeitnehmern nicht die im Entleiherbetrieb üblichen Arbeitsbedingungen gewährt (§ 3 AÜG).

Die Erlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden. Sie erlischt, wenn der Verleiher drei Jahre lang keinen Gebrauch von ihr macht (§ 2 AÜG).

Eine rechtswidrig erteilte Erlaubnis kann zurückgenommen werden. Wurde sie durch Täuschung oder falsche Angaben erlangt, entfällt jeder Vertrauensschutz. Darüber hinaus kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Verleiher Auflagen nicht erfüllt oder nachträglich Versagungsgründe eintreten. Rücknahme und Widerruf sind jeweils nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zulässig (§§ 4, 5 AÜG).