Leiharbeit - Gleichbehandlung

In Kürze

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen und dasselbe Gehalt wie vergleichbare Beschäftigte im Entleihbetrieb. Dieses Prinzip nennt man Gleichbehandlungsgrundsatz.

Definition

Wer als Leiharbeitnehmer in einem Betrieb eingesetzt wird, soll dort nicht schlechter gestellt sein als die Stammbelegschaft. Der Verleiher — also das Unternehmen, das den Leiharbeitnehmer beschäftigt — muss ihm für die Dauer des Einsatzes die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebs gewähren. Das regelt § 8 Abs. 1 AÜG.

Equal Pay steht dabei im Mittelpunkt: gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Dazu zählen nicht nur das laufende Gehalt, sondern auch Zuschläge, Entgeltfortzahlung, Sozialleistungen und andere Geld- oder Sachzuwendungen. Spätestens nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher muss der Leiharbeitnehmer genauso viel verdienen wie vergleichbare Kollegen dort.

Neben dem Entgelt gilt Equal Treatment — also gleiche Behandlung auch bei anderen Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Urlaubsdauer oder der Nutzung betrieblicher Einrichtungen.

Vergleichbar ist ein Stammarbeitnehmer des Entleihers, der eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausübt — mit ähnlichem Anforderungsprofil, ähnlicher Belastung, Arbeitszeit und Arbeitsort. Berufserfahrung und Qualifikation spielen ebenfalls eine Rolle.

In verleihfreien Zeiten — also wenn kein Einsatz stattfindet — gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Dann gelten die im Leiharbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen.

Verstößt der Verleiher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat das ernste Folgen:

  • Gewerberechtlich: Die Verleiherlaubnis kann versagt oder widerrufen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).
  • Arbeitsrechtlich: Der Verleihvertrag wird unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG), und der Leiharbeitnehmer kann die Bedingungen des Entleihbetriebs direkt einfordern.
  • Im Extremfall: Es gilt ein Arbeitsverhältnis direkt mit dem Entleiher als entstanden (§ 10 Abs. 1 AÜG).

Es gibt Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz: Sind Verleiher und Entleiher tarifvertraglich gebunden, darf bis zu neun Monate vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden — vorausgesetzt, spätestens nach 15 Monaten wird ein tarifvertraglich als gleichwertig anerkanntes Entgelt erreicht und die Annäherung erfolgt stufenweise nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen (§ 8 Abs. 4 AÜG).