In Kürze
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt eine Vielzahl von Leistungen rund um Gesundheit, Krankheit und Mutterschaft. Versicherte haben Anspruch auf Behandlung, Medikamente, Vorsorge und – bei Arbeitsunfähigkeit – auf Krankengeld.
Definition
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich in acht Hauptbereiche einteilen. Grundlage ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Den genauen Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien fest (§ 92 SGB V).
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung: Dazu gehören ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie, Zahnbehandlung und Zahnersatz, häusliche Krankenpflege, Palliativversorgung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch sowie künstliche Befruchtung. Auch Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können – nach vorheriger Genehmigung – übernommen werden.
Krankenhausbehandlung: Die Kasse trägt die Kosten für stationäre Aufenthalte. Zusätzlich können Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten und Transportkosten übernommen werden. Eltern können ihr Kind bei einem Krankenhausaufenthalt begleiten.
Arznei-, Heil- und Hilfsmittel: Versicherte erhalten Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel (z. B. Physiotherapie) sowie Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte. Auch Sehhilfen können in bestimmten Fällen übernommen werden.
Vorsorge und Früherkennung: Die GKV finanziert Krebsvorsorge, Gesundheits-Check-ups, Schwangerschaftsvorsorge, Kindervorsorgeuntersuchungen, Jugendgesundheitsuntersuchungen, Zahnvorsorge sowie Schutzimpfungen.
Vorsorge und Rehabilitation: Versicherte haben Anspruch auf stationäre und ambulante Vorsorge- sowie Rehabilitationsleistungen, auch für Mütter und Väter. Nach § 17 SGB IX können Rehabilitationsleistungen auf Wunsch auch als sogenanntes Persönliches Budget ausgezahlt werden – also als Geldleistung statt als Sachleistung.
Krankengeld: Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär behandelt wird, erhält Krankengeld. Auch bei der Pflege eines erkrankten Kindes oder nach einer Organspende besteht ein Anspruch. Gleiches gilt bei einer medizinisch notwendigen Sterilisation oder einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (§ 24b Abs. 2 Satz 2 SGB V).
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft: Hierzu zählen ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei- und Heilmittelversorgung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, stationäre oder ambulante Entbindung sowie Mutterschaftsgeld.