In Kürze
Bei der Leiharbeit überlässt ein Unternehmen (Verleiher) einen Arbeitnehmer vorübergehend einem anderen Unternehmen (Entleiher). Es entsteht ein sogenanntes Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Definition
Leiharbeit — auch Arbeitnehmerüberlassung, Zeitarbeit oder Personalleasing genannt — liegt vor, wenn ein Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer, mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Unternehmer (Entleiher) ausleiht. Der Arbeitsvertrag bleibt dabei mit dem Verleiher bestehen: Er ist weiterhin für Vergütung, Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verantwortlich.
Beim Entleiher arbeitet der Leiharbeitnehmer jedoch unter dessen Weisungen — der Entleiher hat also ein sogenanntes Direktionsrecht. Der Leiharbeitnehmer folgt im Arbeitsalltag den Anweisungen des Entleihers, bleibt aber rechtlich Arbeitnehmer des Verleihers.
Abgrenzung zu anderen Vertragsformen: Leiharbeit ist nicht dasselbe wie ein Dienst- oder Werkvertrag. Bei einem Werkvertrag bleibt der entsendende Arbeitgeber selbst für die Erledigung der Aufgaben verantwortlich und leitet seine Mitarbeiter. Erst wenn der Einsatz der Arbeitnehmer — also wann, wie und wofür — vom aufnehmenden Unternehmen bestimmt wird, liegt echte Arbeitnehmerüberlassung vor. Auch die Überlassung von Maschinen mit Bedienungspersonal gilt nicht als Leiharbeit, wenn die Maschine im Mittelpunkt des Vertrags steht.
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher die Überlassung nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Ob tatsächlich Gewinn erzielt wird, spielt keine Rolle. Wer Arbeitnehmer nur gegen Erstattung der reinen Personalkosten überlässt und keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht, handelt nicht gewerbsmäßig. Für die gewerbsmäßige Überlassung gelten die besonderen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Wichtige Änderungen seit April 2017:
- Höchstüberlassungsdauer: Leiharbeitnehmer dürfen grundsätzlich maximal 18 Monate beim selben Entleiher eingesetzt werden. Tarifverträge können Ausnahmen regeln.
- Equal Pay: Nach neun Monaten haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf dasselbe Gehalt wie vergleichbare Stammbeschäftigte beim Entleiher.
- Streikverbot: Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
- Arbeitnehmerbegriff: Mit dem neu geschaffenen § 611a BGB wurde der Begriff des Arbeitnehmers erstmals gesetzlich definiert, um Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen.