In Kürze
Im Baugewerbe ist Leiharbeit grundsätzlich verboten – es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen. Maßgeblich ist § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Definition
Leiharbeit bedeutet, dass ein Betrieb (Verleiher) Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb (Entleiher) überlässt, der sie vorübergehend einsetzt. Im Bauhauptgewerbe ist diese gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach § 1b Satz 1 AÜG grundsätzlich verboten – und zwar für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern ausgeführt werden. Das Baunebengewerbe fällt nicht unter dieses Verbot.
Ausnahmen sind nach § 1b Satz 2 AÜG möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Tarifvertragliche Regelung: Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag lässt die Überlassung zwischen Baubetrieben und anderen Betrieben ausdrücklich zu.
- Langjährige Tarifbindung: Der verleihende Baubetrieb ist seit mindestens drei Jahren nachweislich von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst wie der entleihende Betrieb.
Für Betriebe mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt nach § 1b Satz 3 AÜG eine eigene Ausnahme: Sie dürfen Leiharbeitnehmer verleihen, wenn sie seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter dieselben Tarifverträge fallen wie der entleihende Baubetrieb – auch ohne direkte Tarifbindung an deutsche Verträge.
Verstößt ein Verleiher gegen das Verbot und besitzt zudem keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG, liegt eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. In diesem Fall gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AÜG automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Baubetrieb als entstanden. Der Baubetrieb muss dann auch Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes für diese Arbeitnehmer abführen.