In Kürze
Lastenhandhabung bezeichnet das manuelle Befördern oder Abstützen von Lasten durch menschliche Kraft. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte vor gesundheitlichen Schäden – besonders an der Wirbelsäule – zu schützen.
Definition
Zur Lastenhandhabung zählen alle Tätigkeiten, bei denen Menschen Lasten mit eigener Körperkraft bewegen: also Heben, Absetzen, Tragen, Schieben, Ziehen oder Bewegen. Solche Tätigkeiten gehören zu den häufigsten Ursachen arbeitsbedingter Skelett- und Muskelerkrankungen, insbesondere von Wirbelsäulenproblemen.
Der Arbeitgeber muss nach § 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) zunächst versuchen, manuelle Handhabungen zu vermeiden – zum Beispiel durch den Einsatz mechanischer Hilfsmittel. Ist das nicht möglich, muss er die Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) besonders prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
Bei der Beurteilung spielen verschiedene Merkmale eine Rolle:
- Eigenschaften der Last: Gewicht, Form, Größe, Schwerpunktlage und mögliche unvorhergesehene Bewegungen
- Arbeitsaufgabe: Körperhaltung, Entfernung der Last vom Körper, Häufigkeit und Dauer des Kraftaufwands sowie Erholungszeiten
- Arbeitsumgebung: verfügbarer Raum, Höhenunterschiede, Temperatur, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit und Schuhwerk
Außerdem muss der Arbeitgeber gemäß § 3 LasthandhabV die körperliche Eignung der Beschäftigten berücksichtigen, bevor er ihnen belastende Aufgaben überträgt. Ergänzend dazu sind Beschäftigte nach § 12 ArbSchG zu unterweisen – also über die richtige Handhabung von Lasten und die damit verbundenen Risiken zu informieren.