In Kürze
Lärm am Arbeitsplatz kann die Gesundheit dauerhaft schädigen und zu Gehörschäden führen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beschäftigte vor übermäßiger Lärmbelastung zu schützen.
Definition
Dauerhafter und übermäßiger Lärm beeinträchtigt nicht nur das Wohlbefinden, sondern stellt eine ernsthafte Gesundheitsgefahr dar. Am Arbeitsplatz ist der Schutz vor Lärm daher gesetzlich geregelt.
Die wichtigste Vorschrift ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie gilt für nahezu alle Arbeitsbereiche und legt fest, ab welchen Lärmpegeln der Arbeitgeber handeln muss. Ergänzend gelten allgemeine Schutzpflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 und 4 ArbSchG).
Die Verordnung unterscheidet zwei Auslösewerte für den täglichen Lärm-Expositionspegel:
- Unterer Auslösewert: 80 dB(A) – ab hier muss der Arbeitgeber Gehörschutz bereitstellen
- Oberer Auslösewert: 85 dB(A) – ab hier müssen Beschäftigte den Gehörschutz tatsächlich tragen; der Bereich ist als Lärmbereich zu kennzeichnen
Der Grundsatz der Verordnung lautet: Lärm zuerst an der Quelle bekämpfen. Technische Maßnahmen – etwa leisere Maschinen, Abschirmungen oder Kapselungen – haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen wie kürzeren Aufenthaltszeiten. Persönlicher Gehörschutz ist erst das letzte Mittel, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Zu den weiteren Pflichten des Arbeitgebers gehören:
- Lärmmessung nach dem Stand der Technik, um die tatsächliche Belastung zu ermitteln
- Schulung der Beschäftigten über Lärmrisiken und Schutzmaßnahmen
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für besonders belastete Beschäftigte
- Maßnahmenprogramm zur Lärmreduzierung, sobald der obere Auslösewert überschritten wird
- Lärmminderung in Ruheräumen, soweit dies möglich ist
Ausnahmen von der Verordnung gelten für Beschäftigte auf Seeschiffen und im Bergbau, sofern dort gleichwertige Regelungen bestehen. Für die Bundeswehr kann das Verteidigungsministerium besondere Ausnahmen festlegen.