Lebensarbeitszeit

In Kürze

Die Lebensarbeitszeit bestimmt, wie lange jemand ins Rentensystem einzahlt und ab wann er Altersrente beziehen kann. Je nach Versicherungszeit und persönlicher Situation gelten unterschiedliche Altersgrenzen und Rentenarten.

Definition

Der Begriff Lebensarbeitszeit beschreibt den gesamten Zeitraum, in dem eine Person erwerbstätig ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Diese Zeit entscheidet darüber, welche Altersrente in welcher Höhe und ab welchem Alter beansprucht werden kann.

Das Gesetz unterscheidet mehrere Rentenarten, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind:

  • § 35 / § 235 SGB VI – Regelaltersrente: Die reguläre Altersrente, deren Altersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben wurde.
  • § 36 / § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte: Möglich ab 63 Jahren bei mindestens 35 Versicherungsjahren, jedoch mit möglichen Abschlägen.
  • § 37 / § 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Für Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, mit angehobener Altersgrenze von 60 auf 63 Jahre.
  • § 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Abschlagsfrei ab 65 Jahren bei einer Wartezeit von 45 Jahren; unter bestimmten Voraussetzungen auch früher möglich.
  • § 236b SGB VI – Erweiterung für besonders langjährig Versicherte: Seit 2014 unter bestimmten Bedingungen abschlagsfrei ab 63 Jahren möglich.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Pflege und Kindererziehung angerechnet. Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe.

Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss in der Regel für jeden Monat des früheren Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 % auf die monatliche Rente hinnehmen. Für bestimmte ältere Jahrgänge gelten Vertrauensschutzregelungen, die sie ganz oder teilweise von Altersgrenzananhebungen ausnehmen.